Koester Econsulting Newsletter Versenden DSGVO

Newsletter versenden nach der Datenschutzgrundverordnung

Newsletter versenden nach der Datenschutzgrundverordnung

Viele Unternehmen fragen sich, ob sie überhaupt noch Newsletter versenden dürfen.Ja, klar! Es gibt nur einige Regeln zu beachten:

  1. Nach dem 25.8.2018 generierte E-Mailadressen MÜSSEN über eine nachweisbare Einwilligung verfügen. Um die Nachweisbarkeit zu dokumentieren, werden am besten alle Screenshots des Double Opt-in-Verfahrens im Prozesshandbuch im Kapitel „Einwilligungsprozesse“ dokumentiert.
  2. Vor der Zusendung der ersten E-Mail muss die Information nach Art. 13 erfolgen. Mindestbestandteile (im Regelfall ausreichend):
  • Ihre Kontaktdaten, und ggf. des Datenschutzbeauftragten
  • Zweck der Verarbeitung sowie die Rechtsgrundlage (i. d. R. Art. 6 Abs 1 lit. a)
  • interne und externe Empfänger der personenbezogenen Daten
  • ggf. die Absicht der Datenübermittlung in ein Drittland sowie der angemessenen Garantien
  • Dauer der Datenspeicherung
  • Betroffenenrechte sowie Möglichkeiten zum Widerruf
  • Recht zur Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
  • Im Falle der automatisierten Entscheidungsfindung muss die Logik beschrieben werden

Anschließend muss die Speicherung der E-Mail-Adresse durch eine weitere E-Mail mit einem Link, der vom Benutzer zu klicken ist, erneut bestätigt werden (Double Opt-in)

Des Weiteren ist zu beachten, dass eine Einwilligung auch „ablaufen“ kann. Wenn Sie innerhalb von 4 Jahren keinen Newsletter gesendet haben, so erlischt die Einwilligung automatisch.

Bestandskunden

Bestandskunden dürfen nach §7 Abs. 3 UWG ohne Einwilligung angeschrieben werden, wenn die folgenden Kriterien zutreffen:

  • Sie haben die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten (nicht länger als 2 Jahre her)
  • die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse (also bei der 1. Bestellung) und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Können Unternehmen noch weiterhin Adressen kaufen und verwenden?Ja, aber auch hier muss nachweislich darauf geachtet werden, dass die Empfänger per Double Opt-in in die Zusendung von Werbe-E-Mails eingewilligt haben.

#DSGVO #GDPR

20. August 2018

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